Rechtsstreit entschieden: STOROPACK muss RANPAK Schadensersatz leisten

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Erfolgreicher Prozess für RANPAK am Oberlandesgericht Karlsruhe gegen STOROPACK – Schadensersatzklage in Höhe von EUR 122 Mio. eingereicht. RANPAK ist ein weltweit führendes Unternehmen, das sich auf nachhaltige, papierbasierte Verpackungslösungen für den Online-Handel und industrielle Versorgungsketten konzentriert. Durch den Besitz von EP- und US-Patenten hat das Unternehmen einen bedeutenden Vorteil in diesem Bereich erreicht.

Gerichtlicher Streit um Patentrechte bei bahnbrechendem Design einer Polsterumformungsmaschine

Die deutsche Komponente des europäischen Patents EP 0 776 760 B2 schützt ein herausragendes Design einer Polsterumformungsmaschine, die in der Lage ist, Papiermaterial in ein hochwertiges Papier-Polsterprodukt umzuwandeln. Die geschützte Lehre dieses Patents erlaubt die flexible Herstellung von Papierpolstern in verschiedenen Längen und bietet insbesondere die Möglichkeit, automatisch ein neues Papierpolster zu produzieren, sobald das vorherige Polster aus der Maschine entfernt wurde. Diese innovative Technologie trägt zur Verbesserung der Effizienz und Nachhaltigkeit in der Verpackungsbranche bei.

STOROPACK mit Patentverletzungsklage von RANPAK konfrontiert: Am 18. September 2019 wurde STOROPACK von RANPAK mit einer Klage wegen Patentverletzung vor dem Landgericht Mannheim konfrontiert. RANPAK behauptet, dass STOROPACKs Polsterumformungsmaschinen PAPERplus® Classic und Classic2 den Anspruch 1 des Patents verletzen. Das Gerichtsverfahren mit dem Aktenzeichen 2 O 112/19 wird den Streit über die angebliche Patentverletzung zwischen den beiden Unternehmen behandeln.

Das Landgericht verkündete am 3. August 2021 sein Urteil, in dem es feststellte, dass STOROPACK mit seinen Maschinen PAPERplus® Classic und Classic2 Anspruch 1 des Patents verletzt hat. Obwohl das Patent bereits im Juli 2015 abgelaufen war und somit keine rechtliche Grundlage mehr für einen Unterlassungsanspruch bestand, wurde STOROPACK dennoch zur Zahlung von Schadensersatz und zur Offenlegung aller Verletzungshandlungen zwischen September 2009 und dem Ablauf des Patents verpflichtet.

In einem rechtlichen Verfahren wurde STOROPACK wegen mehrerer Vergehen verurteilt, darunter der Vertrieb von Verbrauchsmaterialien wie dem STOROPACK Papier PAPERplus® nach dem Ende des Patents. Das Unternehmen wurde für seine Nichterfüllung der Rechnungslegungspflichten und die daraus resultierende Schadensersatzhaftung zur Verantwortung gezogen. Dieser Fall unterstreicht die Wichtigkeit der rechtlichen Compliance, selbst nach dem Auslaufen eines Patents.

Der Fall STOROPACK vs. [Landgericht] ist in eine neue Phase eingetreten. Am 1. September 2021 legte STOROPACK Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts ein (Gerichts-Az.: 6 U 245/21). Das Oberlandesgericht hat am 22. Februar 2023 die Berufung von STOROPACK größtenteils zurückgewiesen. Ähnlich wie das Landgericht stellte auch das Oberlandesgericht fest, dass STOROPACKs Maschinen PAPERplus® Classic und Classic2 Anspruch 1 des Patents verletzt haben. Demnach haftet STOROPACK für die Verletzungshandlungen während der Laufzeit des Patents und muss Schadensersatz und Rechnungslegung leisten. Diese Verpflichtungen erstrecken sich nicht nur auf die Verbrauchsmaterialien, sondern auch auf die Umsätze, die nach dem Ablauf des Patents erzielt wurden. Lediglich in Bezug auf letztere Angelegenheit hat das Oberlandesgericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Am 27. März 2023 hat RANPAK vor dem Landgericht München I eine Schadensersatzklage gegen STOROPACK eingereicht. Das Unternehmen fordert vor Gericht die Zahlung von 122 Millionen Euro als Entschädigung für erlittene Schäden.

In einem parallelen Rechtsstreit zwischen RANPAK und der Storopack Hans Reichenecker GmbH, als Komplementärin von STOROPACK, ergingen ähnliche Entscheidungen sowohl vom Landgericht Mannheim (Urteil vom 4. Dezember 2015, Aktenzeichen: 7 O 210/14) als auch vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 10. März 2021, Aktenzeichen: 6 U 9/16). Beide Gerichte gelangten zu ähnlichen Schlussfolgerungen in diesem Fall.

Die Maschinen PAPERplus® Classic und Classic2 von STOROPACK wurden vom Bundesgerichtshof als Verletzung von Anspruch 1 des Patents festgestellt. Diese Entscheidung beinhaltet die Haftung für Umsätze mit Verbrauchsmaterialien sowie die Umsätze, die nach Ablauf des Patents erzielt wurden. STOROPACK hat eine Revision eingereicht, und der Bundesgerichtshof hat die Revision bezüglich der nach

Rechtskräftige Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Patentstreit: Das Patent der Storopack Hans Reichenecker GmbH war Gegenstand eines Nichtigkeitsverfahrens vor dem Bundespatentgericht, welches das Patent in erster Instanz für nichtig erklärte (Gerichts-Az: 3 Ni 12/16 (EP)). Allerdings wurde diese Entscheidung durch den Bundesgerichtshof nach der Berufung von RANPAK (Gerichts-Az: X ZR 26/17) aufgehoben. Durch eine rechtskräftige Entscheidung vom 7. Mai 2019 bleibt das Patent vollumfänglich bestehen.

Eine zweite Nichtigkeitsklage wurde am 23. Februar 2022 vom Unternehmen STOROPACK vor dem Bundespatentgericht eingereicht, um die Ungültigkeit eines Patents zu argumentieren. Das Bundespatentgericht hat bereits am 3. Februar 2023 einen qualifizierten Hinweis gegeben, der darauf hindeutet, dass die Klage wahrscheinlich abgewiesen wird. Die Klage ist derzeit noch anhängig und wird weiterhin vor Gericht verhandelt.

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