Nichtigkeitsberufungsklagen: Bundesgerichtshof entscheidet über Fristenregime

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Das Urteil X ZR 96/21 des Bundesgerichtshofs behandelt das Fristenregime bei Nichtigkeitsberufungsklagen. Obwohl es keine Leitsatzentscheidung ist, hat das Urteil eine große Bedeutung. Im vorliegenden Fall hatte das Bundespatentgericht das Streitpatent im Rahmen des 2. Hilfsantrags beschränkt aufrecht erhalten. Das Urteil wurde am 2. September 2021 zugestellt, und die Nichtigkeitsberufung wurde am 27. Oktober 2021 eingelegt. Trotz eines offensichtlichen Schreibfehlers im Urteil entschied der Bundesgerichtshof, dass die Nichtigkeitsberufungsfrist bereits am 2. September 2021 begonnen hatte und somit verfristet war.

Urteil enthielt Schreibfehler, war aber nicht unvollständig, entscheidet Bundesgerichtshof

Nach Zustellung des Urteils am 2. September 2021 stellte der Vertreter der Klägerin einen offensichtlichen Schreibfehler fest und bat um Klarstellung. Das korrigierte Urteil wurde am 27. September 2021 zugestellt. Die Nichtigkeitsberufung wurde schließlich am 27. Oktober 2021 eingereicht.

Im Urteil X ZR 96/21 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Nichtigkeitsberufungsfrist bereits am 2. September 2021 begonnen hatte und daher verfristet war. Trotz Schreibfehlern im Urteil, die auf ein offensichtliches Versehen hinweisen, änderte dies nichts am wesentlichen Inhalt des Urteils. Die Klägerin hätte zweifellos erkennen können, dass das Patent im beschränkten Umfang aufrechterhalten wurde und welche konkreten Einschränkungen dies mit sich brachte. Alle relevanten Informationen, die sie für eine fundierte Berufungsentscheidung benötigte, waren ihr bekannt. Das Urteil war trotz der Schreibfehler nicht unvollständig.

Eine zweite Zustellung eines Urteils kann die erste ersetzen, wenn das Gericht ausdrücklich erklärt, dass die erste Zustellung unwirksam oder gegenstandslos ist. Im aktuellen Fall hatte die Klägerin jedoch selbst eine zweite Zustellung veranlasst, ohne dass das Gericht die Wirksamkeit der ersten Zustellung in Frage gestellt hatte. Infolgedessen hatte der Kläger keinen berechtigten Grund anzunehmen, dass die Berufungsfrist erst mit der zweiten Zustellung begonnen hätte. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher ausgeschlossen.

Um mögliche Fehler zu vermeiden und ihre Rechte zu wahren, sollten Parteien in Nichtigkeitsverfahren bei Urteilen des Bundespatentgerichts, die Schreibfehler oder andere Unrichtigkeiten beinhalten, fristgerecht Berufung gemäß §110 PatG einlegen. Es ist nicht ratsam, auf eine mögliche zweite Zustellung zu warten, da die Frist bereits mit der ersten Zustellung beginnt. Sobald die endgültige Fassung des Urteils vorliegt, sollte die Berufungsbegründung gemäß §112 PatG eingereicht werden, um sicherzustellen, dass alle relevanten Informationen berücksichtigt werden.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs betont die Bedeutung, bei Nichtigkeitsberufungsklagen äußerste Vorsicht walten zu lassen. Parteien sollten nicht auf Schreibfehler oder Unrichtigkeiten in Urteilen vertrauen, sondern fristgerecht Berufung einlegen und auf die endgültige Fassung des Urteils warten. Nur so können sie sicherstellen, dass ihre Rechte geschützt bleiben und mögliche Fehler vermieden werden.

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