Eine aktuelle rechtliche Entscheidung verdeutlicht, dass Arbeitnehmer bei der elektronischen Zeiterfassung auch für kurze Kaffeepausen ihre Ausstempelung vornehmen müssen. Wer dies nicht beachtet, könnte negative Folgen erfahren.
Fehlendes Ausstempeln: Kündigungsgrund bei kurzen Kaffeepausen
Wenn ein Mitarbeiter Arbeitszeitbetrug begeht, steht es dem Arbeitgeber frei, ihn fristlos zu entlassen. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Beschäftigte für etwa zehn Minuten eine Kaffeepause macht, ohne sich dabei elektronisch abzumelden.
Das Landesarbeitsgericht Hamm (Az.: 13 Sa 1007/22) entschied, dass eine Abmahnung nicht erforderlich ist, wenn die betreffende Mitarbeiterin ihre Tat verleugnet und verschleiert. Selbst ein einzelnes Fehlverhalten kann ausreichen.
Vorgesetzter erwischt Reinigungskraft auf frischer Tat
Ein aktueller Vorfall führte zur Entscheidung: Eine Raumpflegerin stempelte sich zu Beginn ihrer Arbeitszeit bei dem Betrieb ein, verließ dann aber kurz das Gebäude, um einen Kaffee in einem gegenüberliegenden Lokal zu trinken. Dabei versäumte sie es, sich bei der elektronischen Zeiterfassung auszustempeln. Ihr Chef beobachtete das Geschehen.
Nachdem der Vorgesetzte die Mitarbeiterin auf ihr Verhalten ansprach, leugnete sie dies zunächst. Erst als er ihr anbot, auf seinem Handy Beweisfotos zu zeigen, räumte die Angestellte ihr Fehlverhalten ein.
Als Folge dessen entschied sich der Arbeitgeber dazu, die Mitarbeiterin mit einem Behinderungsgrad von 100 Prozent, die als schwerbehindert eingestuft ist, fristlos zu entlassen. Zuvor hatte er die Genehmigung des Inklusionsamts erhalten. Die Betroffene legte gegen diese Entscheidung Klage ein und argumentierte, dass die Kündigung unverhältnismäßig sei, da es sich um ein einmaliges Fehlverhalten handelte.
Das Gericht urteilte, dass die Kündigung rechtmäßig war, da das Verhalten der Beschäftigten nach dem Vorfall ausschlaggebend war. Der Bruch des Vertrauens war erheblich und führte zur Berechtigung einer außerordentlichen Kündigung.