Bestandschutzregelungen für Alt-Midijobber laufen aus

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Arbeitnehmer, die bis zum 30. September 2022 ein monatliches durchschnittliches Arbeitsentgelt von bis zu 520 Euro erhalten haben, konnten aufgrund von Bestandschutzregelungen bis zum 31. Dezember 2023 unter den alten Midijob-Bedingungen versichert bleiben.

Höherer Mindestlohn ab 2024: 12,41 Euro pro Stunde

Ab dem 1. Januar 2024 wird der Mindestlohn in Deutschland auf 12,41 Euro pro Arbeitsstunde erhöht. Diese Erhöhung erfolgt nach der letzten Anpassung auf zwölf Euro pro Arbeitsstunde zum 1. Oktober 2022. Der neue Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit Ausnahme von Auszubildenden, Pflichtpraktikanten, freiwilligen Praktikanten mit einer Praktikumsdauer von weniger als drei Monaten und Langzeitarbeitslosen in den ersten sechs Wochen nach Arbeitsbeginn.

Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze durch Mindestlohnerhöhung ab 2024

Der Mindestlohn hat Auswirkungen auf die Verdienstgrenze bei Minijobs. Ab dem 1. Januar 2024 wird diese Grenze von 520 Euro auf 538 Euro erhöht. Das bedeutet, dass das monatliche Arbeitsentgelt eines Minijobbers nicht über 538 Euro liegen darf, um weiterhin als geringfügig beschäftigt zu gelten. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen die Verdienstgrenze überschritten werden darf, wie zum Beispiel bei Krankheitsvertretungen.

Steigende Untergrenze im Übergangsbereich durch Mindestlohnerhöhung

Durch die Anpassung des Mindestlohns und der Geringfügigkeitsgrenze ändert sich auch die Untergrenze im Übergangsbereich, dem Midijob. Diese Untergrenze beginnt jetzt bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt, das über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, und endet bei 2.000 Euro pro Monat. Der Startpunkt der Untergrenze verschiebt sich somit von 520,01 Euro auf 538,01 Euro monatlich.

Änderungen in der Sozialversicherung für geringfügig Beschäftigte ab 2024

Beschäftigte, die bis zum 30. September 2022 ein monatliches durchschnittliches Arbeitsentgelt von bis zu 520 Euro erhielten, konnten aufgrund von Bestandschutzregelungen bis zum 31. Dezember 2023 unter den alten Midijob-Bedingungen versicherungspflichtig in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bleiben. In der Rentenversicherung galt jedoch bereits ein Minijob. Ab dem 1. Januar 2024 müssen Beschäftigte, die weiterhin kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungspflichtig bleiben möchten, ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von über 538 Euro haben. Andernfalls handelt es sich um einen Minijob, der der Minijobzentrale gemeldet werden muss.

Rentenversicherung und Erwerbsminderung: Aktuelle Hinzuverdienstgrenzen im Überblick

Die neuen Regelungen zur Sozialversicherung beinhalten nicht nur die bereits erwähnten Änderungen, sondern betreffen auch andere Bereiche wie Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Hinzuverdienstgrenzen bei Rente wegen Erwerbsminderung. Genauere Informationen zu diesen Anpassungen können dem Artikel entnommen werden.

Anpassung der Beschäftigungsverhältnisse: Was Unternehmen beachten müssen

Die neuen Regelungen im Zusammenhang mit dem Mindestlohn und der Sozialversicherung haben sowohl positive als auch negative Auswirkungen auf Arbeitnehmer und Unternehmen. Eine positive Veränderung ist die gerechtere Bezahlung durch die Erhöhung des Mindestlohns und die steigenden Verdienstgrenzen für Minijobs und Midijobs. Allerdings erfordern die neuen Regelungen eine Anpassung der Beschäftigungsverhältnisse seitens der Unternehmen, um mögliche Probleme zu vermeiden. Um die neuen Regelungen optimal zu nutzen, empfiehlt es sich, frühzeitig mit Experten in diesem Bereich zusammenzuarbeiten.

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